KN-PROJEKTE

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2. Verweise und Links

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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Kein Buy-out von Nutzungsrechten

Wer als z.B. als Komponist, Autor oder Grafiker ein Werk schafft, sollte nicht alle Nutzungen des Werkes gegen eine Pauschalvergütung (‚exklusives Buy-out‘) verkaufen, sondern darauf achten, dass er/sie am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt wird, z.B. über Tantiemen für die wiederholte Nutzung (Wiederholungshonorar) oder für zusätzliche andere Nutzungen (Übersetzungen, Bearbeitungen). Auch sollte er/sie  nicht auf das eigene Recht der Namensnennung als Urheber*in verzichten. Hat er/sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen, kann er/sie diese Nutzungsrechte sowieso nicht einem Dritten übertragen.

Achtung: Das eigene Urheberrecht kann man (anders als im angloamerikanischen Recht) nicht im Wege des Buy-out verkaufen, nur die Nutzungen! Zur Kalkulation der Buyout-Lizenzgebühr dienen Listen, welche die prozentualen Aufschläge je nach Nutzungsart sowie Region angeben.



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